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Schulwanderungen und Klassenfahrten

Lehrkräfte können gemeinsam mit ihren Schülerinnen und Schülern Klassenfahrten unternehmen. Die Entscheidung, ob und wohin eine Schulfahrt durchgeführt werden soll, treffen die verantwortlichen Aufsichtspersonen gemeinsam mit allen Beteiligten - Schülerinnen und Schülern sowie Elternhäusern. Die Genehmigung für eine Schulfahrt erteilt die Schulleitung.

Das Budget für Schulwanderungen und Schulfahrten wird den zuständigen staatlichen Schulämtern jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres zugewiesen und an die Schulen ausgereicht. 

  • Im Primarbereich können bis zu zwei mehrtägige Klassenfahrten durchgeführt werden.
  • In der Sekundarstufe I (also Klassen 5 bis 10) sind zwei Klassenfahrten möglich. Schulen können sowohl in der Orientierungsstufe als auch danach eine Klassenfahrt machen.
  • In der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe kann eine Studienfahrt durchgeführt werden.
  • Darüber hinaus finden Schülergruppenfahrten und insbesondere in der Sekundarstufe II Studienfahrten statt.

Die Schulen müssen ihre Schulfahrtenpläne bei der Schulbehörde bis zum 15. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einreichen. Die Behörde wiederum legt den Bewilligungsbescheid bis zum Jahresende vor. Private PKW oder Fahrzeuge Dritter können unter besonderen Umständen zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern genutzt werden.

Grundsätzlich ist vor jeder Fahrt eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Die Kosten werden anteilig auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Schulfahrt umgelegt. Es besteht für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer die Verpflichtung, entstehende Ausfallkosten bei Nichtteilnahme an der Fahrt eigenverantwortlich zu übernehmen, sofern die Kosten nicht durch eine Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind.

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